International Institute for Religious Freedom

IIRF Bulletin 2014/4

Der lautsprecherverstärkte islamische Gebetsruf vom Minarett verletzt die negative Religionsfreiheit!?

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Ein Lösungsvorschlag für eine komplizierte Frage – mit der Bitte um Rückmeldung von Fachleuten

Gleich zu Beginn möchte ich klarstellen: Die Frage, ob Muslime ein Minarett bauen dürfen, und die Frage, ob von diesem Minarett ein lautsprecherverstärkter Muezzinruf fünfmal am Tag zum Gebet rufen darf, sind klar auseinanderzuhalten. Im Rahmen der geltenden Religionsfreiheit ist der Bau von Minaretten grundsätzlich zulässig, denn:

„Der Schutzbereich des Art. 4 GG differenziert nicht nach der zahlenmäßigen Stärke oder der sozialen Relevanz einer religiösen Vereinigung.“

Ihr Bau hat dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu folgen, sowohl in der prinzipiellen Berechtigung als auch in etwaigen Baubeschränkungen, die Kirchen und Tempeln auferlegt werden oder auferlegt werden können (z.B. Lage, Nutzungsordnung, Höhe, Parkplätze), wobei nicht nur an Neubauten der großen Kirchen, sondern auch an die Neubauten kleinerer Freikirchen und ihre Schwierigkeiten zu denken ist.

Wenden wir uns nun ausschließlich dem Gebetsruf selbst zu. Der Schweizer Tagesanzeiger schreibt zutreffend:

„Das Minarett ist ein erhöhter Teil einer Moschee, vom dem herab der Muezzin die Gläubigen fünfmal täglich zum Gebet ruft und Allah preist. In den meisten Fällen ist ein Minarett ein Turm. Heute tut dies der Muezzin meistens über Lautsprecher, da seine Stimme ansonsten im Verkehrslärm nicht gehört würde – damit erfüllt das Minarett die gleiche Funktion wie ein Kirchturm mit Glocke.“

Demnach würden also alle möglichen und alle nicht möglichen Beschränkungen des Glockengeläuts gleichermaßen für den lautsprecherverstärkten Gebetsruf vom Minarett gelten. Claus-Dieter Classen formuliert es so: Eine Regelung kann „nur einheitlich für alle Religionen erfolgen“.

„Der Ruf des Muezzin kann also keine grundsätzlich restriktivere Behandlung erfahren als das christliche Glockengeläut.“

Diese Gleichsetzung soll im Folgenden in Frage gestellt werden, da meines Erachtens der Muezzinruf dadurch, dass er ein verbales Glaubensbekenntnis enthält, andere Menschen zwingt, fünfmal täglich an der Religionsausübung einer anderen Religion teilzunehmen und somit die sogenannte negative Religionsfreiheit betrifft.

Zugegeben, das Thema ist ein umstrittenes Gebiet und ich bin kein Fachjurist, sondern betrachte die Sache vor allem aus der Sicht des Soziologen und Menschenrechtlers, so dass hier viel Raum für Juristen bleibt, mich zu überbieten. Aber dennoch will ich die Diskussion anstoßen.